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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


I.  Allgemeines:

1. Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Bestellers oder etwaige sonstige, vom Besteller gemachten Einschränkungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangaben der bestellten Ware dar.

3. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unseren Zulieferern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen, insbesondere telefonische Absprachen, Vereinbarungen mit Vertretern, Abänderungen unserer Lieferungs und Zahlungsbedingungen, Zusicherungen über Verarbeitungs- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Erzeugnisse usw. werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 
II. Lieferung:
1. Lieferungen erfolgen frei Haus, d.h. der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe an den Besteller.

2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Teillieferungen sind zulässig. Sie sind jeweils gesondert zu bezahlen, soweit es dem Besteller zumutbar ist.

3. Bei Lieferverzug hat der Besteller eine angemessene Nachfrist – mindestens eine solche von 3 Wochen – zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist er zum Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt.

4. Fälle höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung dauernd oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen und zwar einerlei, ob sie bei uns selbst oder bei einem Unterlieferer eintreten. Der Besteller wird unverzüglich über den Eintritt der Lieferbehinderung informiert. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

5. Ziffer 4 kommt nicht zur Anwendung, soweit wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt oder bei zumutbarem Einsatz die geschuldete Leistung trotz des von unserem Willen unabhängigen Hindernisses erbringen können.

6. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs oder Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, außer es fällt unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Gleiches gilt, wenn sie leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzen.

III. Preise:
1. Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Sie wird zu dem Satz in Rechnung gestellt, der zum Zeitpunkt der Lieferung besteht.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe auf den Besteller über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist.

3. Verpackung und Gebinde werden nicht zurückgenommen.

4. Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Lieferung unsere Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige neue Preis berechnet. Im Falle einer Erhöhung des Preises ist der Besteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

IV.  Zahlung:
1. Die Zahlungen sind bei Rechnungserteilung netto Kasse sofort in Euro zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung ist ausschließlich an uns zu leisten.

2. Zur Annahme von Wechsel sind wir nicht verpflichtet.

3. Wir sind berechtigt, eingehende Zahlungen auch bei anders lautender Anweisung des Einzahlers auf ältere Rechnungen zu verrechnen, soweit diese noch nicht beglichen sind.

4. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld mit 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

5. Bei unbekannten Bestellern ist die Zusendung per Nachnahme zulässig.

6. Wird beim Besteller die Zwangsvollstreckung betrieben oder das Insolvenzverfahren eingeleitet, sind wir berechtigt, von dem Liefervertrag, soweit er noch nicht erfüllt ist, zurückzutreten oder für weitere Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

7. Sind wir wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen durch den Besteller berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Liefervertrages zu fordern, können wir als Schadensersatz – vorbehaltlich der Geltendmachung eines höheren Schadens – 25 % des Rechnungswertes für entstandene Spesen und entgangenen Gewinn zuzüglich Vertreterprovision fordern. Gleiches gilt, wenn wir aus sonstigen Gründen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen können. Es obliegt dem Besteller nachzuweisen, dass ein Schaden nachweislich nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

8. Gegenüber unseren Forderungen jeglicher Art aus dem Liefervertrag ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen unzulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif oder deren Durchsetzung würde ohne Zulassung des Rechtes zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung vereitelt werden. 

V. Eigentumsvorbehalt:
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit uns erfüllt hat.

2. Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigungen zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im Voraus an uns ab. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Schädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnungswechsel hat der Besteller unverzüglich anzuzeigen.

4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2. und 3. vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

5. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der von uns gelieferten Waren zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Der Besteller erwirbt durch die Verarbeitung oder Vermischung keine Ansprüche gegen uns.

6. Solange der Besteller seine Verbindlichkeit gegenüber uns ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern und darüber zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Besteller den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen.

7. Der Besteller tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Zugriffe Dritter auf die abgetretenen Ansprüche hat der Besteller uns unverzüglich mitzuteilen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderung aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt.

8. Erscheint uns die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Besteller auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

9. Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherung unsere zu sichernden Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

VI.  Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche:
1. Ist die von uns gelieferte Ware mangelhaft, leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung oder Schadensersatz) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

3. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

4. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Empfang der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen uns schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Waren weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hat oder einen offensichtlichen Mangel hätte entdecken müssen, es sei denn, er weist nach, dass die Verarbeitung oder Veräußerung erforderlich war, um einen größeren Schaden zu verhüten.

6. Bei nicht offensichtlichen Mängeln muss die schriftliche Rüge unverzüglich, spätestens zwei Wochen
nach der Entdeckung des Mangels erfolgen.

VII. Haftungsbeschränkungen:
1. Wir haften nur, wenn unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen haften wir nur dann, wenn nicht unwesentliche Vertragspflichten verletzt werden. 

2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

VIII. Verjährung:
Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers.

IX.  Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel, anwendbares Recht:
1. Erfüllungsort für die Leistungen der Vertragspartner und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag, auch solche aus Wechseln und Schecks, ist Hiddenhausen. Wir behalten uns vor, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.